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JB POS Concept
Jörg Buss
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JB POS / ZHUANG JINGLING
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General Terms / Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten gilt
das Gesetz. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen
des Vertragspartners wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen
davon einverstanden erklärt haben. Unsere ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch dann, wenn unsere Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen
des Vertragspartner vorbehaltlos erbracht werden.

1.2 Unsere ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Unsere ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich,
soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Maß-geblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftrags-bestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich wider-sprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2.2 Umfang und Inhalt, insbesondere Beschaffenheitsmerkmale,
der geschuldeten Vertragsprodukte ergeben sich ausschließlich aus unseren Vertragsunterlagen. Andere Beschreibungen der Vertragsprodukte, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung beinhalten keine vertragsgemäß geschuldeten Beschaffenheitsangaben.

2.3 Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist: - Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung; - geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen; - handelsübliche Abweichungen.

2.4 Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB setzt unser Verschulden voraus.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ab Werk (Partnerunternehmen oder Hersteller in China) ausschließlich Porto, Versand und Fracht. Unberechtigte Rücklastkosten hat der Vertragspartner zu tragen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.2 Der Kunde hat den geschuldeten Kaufpreis innerhalb des auf der Rechnung genannten Zeitraums (50 % des Rechnungsbetrags per Vorkasse, Restzahlung gemäß Vereinbarung) ) zu bezahlen. Falls kein Datum ausdrücklich festgehalten wurde, hat der Käufer die Rechnung unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, zu bezahlen.

3.4 Die Aufrechnung kann durch den Vertragspartner nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit, nicht zu vertretende Lieferhindernisse, Lieferverzug

4.1 Die angegebenen Lieferzeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden. Der Vertragspartner akzeptiert längere Lieferzeiten, wenn die bestellte Ware nicht vorrätig ist und wir gegenüber unseren Lieferanten längere Lieferzeiten akzeptieren müssen.

4.2 Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3 Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung unser Partnerunternehmen/ den Hersteller in China verlässt.

4.4 Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen:

4.4.1 Lieferverzögerungen auf Grund folgender Lieferhindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten: Umstände höherer Gewalt sowie Lieferhindernisse, die nach Vertragschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden (bspw. Lieferverzögerungen verursacht durch den Zoll, durch Reedereien) und bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.

4.4.2 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Lieferverzögerungen im Sinne von Ziff. 4.4.1. ausgeschlossen.

4.4.3 Bei einem endgültigen Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 4.4.1. ist jede Vertrags¬partei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

4.4.4 Bei einem vorübergehenden Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 4.4.1. sind wir berechtigt, Lieferungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.

5. Lieferung, Übergang der Gefahr, schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten

5.1 Mit Ausnahme von Euro-Paletten werden von uns Verpackungen grundsätzlich nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die zur Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Partnerunternehmens oder Herstellers in China. Eine Verschlechterung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn keine ordnungsgemäße Originalverpackung mehr gegeben ist oder die Originalversiegelung entfernt wurde.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung („Vorbehaltsprodukte“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungs-verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsprodukte durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtun-gen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.

6.3 Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, - die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme- und Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder - die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4 Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsprodukte sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsprodukte ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsprodukte.

6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsprodukte. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung ent-stehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltsprodukten entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

6.6 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6.7 Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsprodukte berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend.

6.8 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltsprodukte befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

6.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsprodukte schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.

6.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung

7.1 Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen umfassend und abschließend fest.

7.2 Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei Lieferung von gebrauchter Ware. Mängelansprüche stehen dem Vertragspartner auch dann nicht zu, wenn Vertragsgegenstände falsch oder unsachgemäß gelagert werden. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, sich vor Verwendung über die Vertragsprodukte eigene Kenntnis zu verschaffen, so beispielsweise bezüglich Sicherheitsdatenblätter.

7.3 Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

7.4 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

7.5 Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

7.6 Soweit die Vertragsregelungen zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.

7.7 Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche – nach den fol-genden Regelungen Ziff. 7.7.1 bis einschließlich Ziff. 7.8.

7.7.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen: bei Vorsatz; bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten; im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind oder bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben worden ist.

7.7.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen; die Haftung ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

7.7.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.7.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 7.7. etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.

7.8 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 7.7. unberührt.

8. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – mit Ausnahme der Lieferung von gebrauchten Waren - beträgt ein Jahr. Die Lieferungen von gebrauchter Ware erfolgt in gebrauchtem Zustand und unter Ausschluss jedweder Haftung.

9. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner, Aufrechnung, Zurückbehaltung Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10. Bedingungen für Auswahlgeschäfte

10.1 Die Durchführung und Aufrechterhaltung von Auswahlgeschäften erfolgt in alleiniger Verantwortlichkeit und auf alleinige Kosten des Kunden.

10.2 Wir haben keine Verpflichtung, den Bestand beim Kunden auf einem bestimmten Minimumbestand zu halten.

10.3 Die Auswahlware steht in unserem Eigentum. Der Kunde wird uns das Eigentum an der Auswahlware betreffenden Vorkommnissen unverzüglich unterrichten.

10.4 Wir sind berechtigt, uns jederzeit selbst oder durch Dritte von der vorschriftsmäßigen Lagerung der Auswahlware zu überzeugen sowie eine Bestandsaufnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

10.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Auswahlware bei der Einlieferung auf Menge und Mangelfreiheit, insbesondere auf Übereinstimmung mit der Spezifikation einschließlich der Artikelnummern, entsprechend den Vorschriften des HGB zu überprüfen. Etwaige Mängel sind uns unverzüglich unter Angabe der Artikelnummer anzuzeigen. Mängel, die bei der gebotenen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach unserer Entdeckung anzuzeigen.

10.6 Der Kunde haftet für Verlust, unsachgemäße Handhabung oder Beschädigung, der in seiner Verwahrung befindlichen Auswahlware, es sei denn, dass der Verlust, die unsachgemäße Handhabung oder Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden kann.

10.7 Der Kunde ist berechtigt, Auswahlware zur Abgabe an Anwender aus dem Lager zu entnehmen und an diese zu veräußern und zu übereignen.

10.8 Mit der Entnahme der Auswahlware kommt hinsichtlich der entnommenen Auswahlware zwischen uns und dem Kunden ein Kaufvertrag gemäß dem am Tage der Entnahme gültigen oder vereinbarten Preise von uns zustande. Gleiches gilt, wenn Auswahlware nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückgegeben wird.

10.9 Der Kunde hat uns bis spätestens zum 10. eines jeden Monats die Menge der im Vormonat entnom-menen Auswahlware zu melden. Diese Meldung hat unter Angabe der Artikelnummer und Entnahmemenge schriftlich an uns zu erfolgen. Wir erstellen auf der Basis der gemeldeten Verbrauchsmenge eine Rechnung mit Datum des Meldetages. Der Rechnungsausgleich hat durch den Vertragspartner gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfolgen.

10.10 Wir können jederzeit Rücksendung der Kommissionsware verlangen. Die Rücknahme erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

10.11 Der Kunde kann gegenüber unserem Rückgabeverlangen kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Lagerdifferenzen, nicht sachgemäße Handhabung oder Beschädigungen an der gelieferten Auswahlware werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

11. Urheberschutz

11.1 Alle Rechte (insbesondere Eigentums- und Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte) an den dem Kunden im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassenen Vertragsunterlagen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Kalkulationen, Produktbeschreibungen etc.) sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen – vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung – ausschließlich uns zu. Der Kunde darf die vorbenannten Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen nur im Rahmen der mit uns abgeschlossenen Verträge und nur mit unserem Einverständnis verwenden und verwerten. Sie sind geheimzuhalten, außer sie waren bereits bei Erhalt dem Kunden bekannt oder allgemein zugänglich oder wurden später ohne Zutun oder Verantwortlichkeit des Kunden offenkundig; sie dürfen insbesondere nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Mit Hilfe vorbenannter Unterlagen, Muster, Modelle und Prototypen dürfen unsere Liefergegenstände weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nachgeahmte oder nachgebildete Produkte vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden. Der Kunde verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.

11.2 Sofern wir wegen Verletzung fremder Schutzrechte an einem Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt worden ist, in Anspruch genommen werden, hat uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

12. Gutschriften bei Warenrücknahme Bei endgültigen, von uns schriftlich ausdrücklich zugestimmten Warenrücknahmen, insbesondere wegen Zahlungs-schwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden, erfolgt Gutschrift. Hier behalten wir uns Abschläge vor entsprechend a) dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (zum Beispiel wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten, wegen Neuetikettierungskosten); b) einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge Überalterung oder technischer Weiterentwicklung; Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist. Ein Rechtsanspruch auf Warenrücknahme und Gutschriftserteilung besteht nicht.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel

13.1 Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz – Hannover.

13.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.

13.3 Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.

13.4 Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: September 2018

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